
Schwerte. In dem Rechtsstreit mit der Bezirksregierung Arnsberg wegen der Einrichtung eines Bildungsganges ab Klasse 7 an der Realschule am Bohlgarten, der zu den Abschlüssen der Hauptschule führt, hat das Verwaltungsgericht Gelsenkirchen mit Beschluss vom 16. August 2016 den Eilantrag der Stadt Schwerte abgelehnt.
Hintergrund der Auseinandersetzung ist die Tatsache, dass 17 Schülerinnen und Schüler der Realschule am Bohlgarten, die sich in Auflösung befindet und erstmalig im neuen Schuljahr 2016/17 keinen neuen 5. Jahrgang aufnimmt, nicht in die 7. Klasse der Realschule versetzt wurden. Sie haben infolgedessen eine Empfehlung für die weitere Beschulung im Hauptschulzweig erhalten. Weil es in Schwerte jedoch keine Hauptschule mehr gibt und die bereits bestehenden Kapazitäten an der Gesamtschule im Gänsewinkel zur Aufnahme ausgeschöpft sind, hatte die Stadt Schwerte nach entsprechender Beratung in den politischen Gremien aufgrund einer erst seit rund einem Jahr gültigen Regelung im Schulgesetz NRW die Errichtung eines Bildungsganges ab Klasse 7 an der Realschule, der zu den Abschlüssen der Hauptschule führt, beantragt. Es sollte vermieden werden, dass Schwerter Schülerinnen und Schüler auf benachbarte Hauptschulen in Holzwickede oder Dortmund-Hörde ausweichen müssen.
Schulweg ist zumutbar
Diesen Antrag hatte die Schulaufsichtsbehörde in Arnsberg abgelehnt, und die Stadt Schwerte war postwendend noch vor Beginn der Sommerferien im Rahmen eines einstweiligen Rechtsschutzverfahrens vor das Verwaltungsgericht Gelsenkirchen gezogen, nachdem der Rat der Stadt Schwerte sein Einverständnis dazu erteilt hatte. Es sollte noch vor dem Wiederbeginn des Unterrichts in der kommenden Woche eine Entscheidung im Sinne der Schülerinnen und Schüler herbeigeführt werden.
Dem Gesuch aus dem Schwerter Rathaus kamen die Richter der 4. Kammer nicht nach. Sie begründeten die Ablehnung unter anderem damit, dass „die in Betracht kommenden Hauptschulen in ca. 10 km Entfernung gerechnet vom Bahnhof Schwerte“ liegen und „mit Bahn und Bus erreichbar“ seien. „Dieser Schulweg ist für 11- bis 12-jährige Schülerinnen und Schüler zumutbar“. Darüber hinaus bezweifelt das Gericht die Notwendigkeit der Einrichtung des beantragten Bildungsganges. „Allein der Umstand, dass sich Eltern von Kindern, die nunmehr eine Hauptschule in der Nachbargemeinde besuchen müssen, über den langen Schulweg beschwert haben, reicht dazu nicht aus“, urteilten die drei Berufsrichter der 4. Kammer unter anderem.
Möglichkeit der Beschwerde wird geprüft
Im Rathaus wird jetzt geprüft, ob innerhalb von zwei Wochen Beschwerde gegen die Entscheidung beim Oberverwaltungsgericht des Landes NRW im Münster eingelegt wird. Das Klageverfahren wird zunächst weiter betrieben. Es ist nicht zwingend gesagt, dass die Richter dabei letztlich zu der gleichen rechtlichen Einschätzung kommen, weil der rechtliche Prüfungsmaßstab im Eilverfahren weniger intensiv ist und nur eine „summarische Prüfung“, wie Juristen sagen, vorgenommen wird.
Nach Informationen der Stadt Schwerte sind die meisten der 17 Schülerinnen und Schüler mittlerweile an umliegenden auswärtigen Hauptschulen angemeldet. Vor diesem Hintergrund könnte das Verwaltungsgericht Gelsenkirchen im Rahmen des schätzungsweise möglicherweise mehrere Jahre dauernden Klageverfahrens infolge des Zeitablaufs dann noch feststellen, ob der Antrag zu Recht nicht genehmigt wurde.